SATZUNG
der Gesellschaft der Freunde Internationales Theater Frankfurt e.V.
- 18. Dezember 1995 -
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main
Nr. 10.824
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Gesellschaft der Freunde internationales Theater Frankfurt". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins "Gesellschaft der Freunde Internationales Theater Frankfurt e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. In Frankfurt leben viele Menschen unterschiedlicher Nationen und Kulturen. Eine wichtige Voraussetzung für ein gutes Zusammenleben ist es, daß ein interkultureller Austausch stattfindet und die dazu erforderlichen Begegnungsstätten vorhanden sind. Ebenso ist es wichtig, daß Mitbürger aus anderen Kulturen in Frankfurt auch ein Stück kulturelle Heimat finden. Zweck des Vereins ist daher die Förderung interkultureller Ziele, insbesondere die Förderung der Kunst.
2. Zur Erreichung dieses Zweckes beschafft der Verein Mittel, die er vornehmlich an den Träger des Internationalen Theater Frankfurt, dem "TIB Theater in Bornheim e.V." oder dessen Rechtsnachfolger zur Verwirklichung dessen gemeinnützige Zwecke weiterleitet; eine Unterstützung der nicht begünstigten Bereiche des Internationalen Theater Frankfurt ist nicht gestattet. Im Ausnahmefall kann der Verein mit der Maßgabe, seinen Zweck zu verwirklichen, Mittel auch an andere Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechtes vergeben.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Dementsprechend werden nur Vorhaben im Sinne des Artikels 1 und 2 dieser Satzung gefördert, die diesen Anforderungen genügen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen und sonstige Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche den Zweck des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
2. Die natürlichen und juristischen Personen können einfache und fördernde Mitglieder sein. Als "Fördernde Mitglieder" gelten diejenigen Mitglieder, die außer ihrem jährlichen Mitgliedsbeitrag eine Jahresspende freiwillig zur Verfügung stellen.
3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um das Internationale Theater Frankfurt oder um den Zweck des Vereins hervorragend verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand einstimmig angetragen. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es kann diese Stimme auch im Umlaufverfahren geltend machen.
5. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
6. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen durch Austritt, Ausschluß, Konkurs oder Auflösung.
7. Der Austritt muß mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich erklärt werden.
8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt oder dem Verein anderweitig erheblichen Schaden zufügt. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Das Mitglied kann dem Beschluß des Vorstandes widersprechen. Über einen solchen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch bedarf der Schriftform und ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe des Ausschlusses durch den Betroffenen einzulegen.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge oder sonstige Leistungen nicht erstattet.
§ 4
Vereinsmittel
1. Die Vereinsmittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
2. Jedes Mitglied zahlt einen festen Jahresbeitrag, der für die natürlichen und juristischen Personen ("Mitgliedergruppen") von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
3. Die Fördernden Mitglieder sind aufgerufen, zusätzlich zu dem Mitgliedsbeitrag eine Jahresspende zu leisten. Der Vorstand macht Vorschläge über die Höhe der Jahresspende für die beiden Mitgliedergruppen.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Jahresabschlusses;
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers;
c) Festlegung des Mitgliedsbeitrages für die beiden Mitgliedergruppen;
c) Beschlußfassung über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. Die Mitglieder haben ihre Anträge spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzubringen;
d) Beschlußfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluß von Mitglieder;
e) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit ruft der Vorstand unverzüglich eine zweite, dann aber außerordentliche Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Diese ist dann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen sowie von mindestens 1/4 sämtlicher Stimmen.
6. Die Mitgliederversammlung kann auch im Umlaufverfahren stattfinden. In diesem Fall müssen die unter 3. a) - 3. e) zu treffenden Entscheidungen zusammen mit der Einladung schriftlich formuliert und von den Mitgliedern einzeln abstimmbar sein; Absatz 5 gilt analog. Adressat ist das Mitglied mit seinem zum Zeitpunkt der Einleitung des Umlaufverfahrens gültigen Wohnsitz. Die Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren ist beschlußfähig, sofern 6 Wochen nach Absendung der Einladung zwei Zehntel sämtlicher Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Bei Beschlußunfähigkeit beruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend Absatz 4 ein.
7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung hierzu gewählt wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und von dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern übersandt.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Erlaß einer Geschäftsordnung;
(b) Beratung und Festlegung der jährlich zu fördernden Projekte im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer des Internationalen Theater Frankfurt;
(c) Vorbereitung von Veranstaltungen des Vereins;
(d) Vorschläge für die beiden Mitgliedergruppen über die Höhe und Fälligkeit der Spendenbeträge der "Fördernden Mitglieder";
(e) Erstellung und Festlegung der Jahresvorschau von Einnahmen und Ausgaben;
(f) Erstellung und Festlegung des Jahresabschlusses;
(g) Erstellung des Jahresberichts des Vereins;
(h) Ausschluß von Mitgliedern.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung jeweils auf 4 Jahre gewählt werden. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so haben die verbliebenen Vorstandsmitglieder das Recht, für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu bestimmen.
3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes allein vertreten. Der Vorsitzende des Vorstandes ist ferner zu formalen Änderungen der Satzung berechtigt; dies gilt insbesondere für Fragen der steuerlichen Gemeinnützigkeit und der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister. Bei Geschäften, die einen Mindestgeschäftswert übersteigen, bedarf der Vorsitzende des Vorstandes der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes; dieser Mindestgeschäftswert ist vom Vorstand festzulegen. In besonderen Fällen kann der Vorstand andere Personen mit der Vertretung einzelner Aufgaben beauftragen.
5. Der Vorstand tritt zusammen, wenn 2 seiner Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag. Beschlüsse können im Wege des Umlaufes gefaßt werden, es sei denn, daß ein Mitglied des Vorstandes dieser Form der Beschlußfassung schriftlich widerspricht. Ist innerhalb von 2 Wochen nach Einleitung des Umlaufverfahrens die schriftliche Stimme nicht eingegangen, so wird sie als Enthaltung gewertet. Adressat ist das Vorstandsmitglied mit seinem Wohnsitz, den er zum Zeitpunkt der Einleitung des Umlaufverfahrens hat.
6. Der Vorstand kann einen nationalen oder internationalen Beirat bilden, der ihn berät. Dem Beirat können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Vereins sind. Ferner kann der Vorstand Ausschüsse berufen und diese mit der Erfüllung besonderer Aufgaben beauftragen.
§ 8
Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dasselbe gilt für die Aufhebung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche, kulturelle oder andere gemeinnützige Zwecke.
Frankfurt am Main, den 18. Dezember 1995